Zusammenarbeit mit der Dienststelle (Schulamt Freising)

Der Artikel 2, Absatz 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) besagt folgendes:

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten  ist uns in Freising sehr wichtig und funktioniert auch seit vielen Jahren bestens!

Mitbestimmungsrechte des Personalrates nach Art. 75 BayPVG

Art. 75
(1) 1Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
1. Einstellung - mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der
Laufbahnprüfung auf Grund von Rechtsvorschriften endet (Art. 43 Abs. 2 BayBG) und
der Vorbereitungsdienst eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes ist -, Ablehnung der Anstellung, Ablehnung der Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit;
2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung
der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung
beim Wechsel der Laufbahngruppe;
3. Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt
für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, Zulassung zum Aufstieg in die
nächsthöhere Laufbahngruppe;
4. Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von
mehr als sechs Monaten;
5. Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer
von mehr als sechs Monaten;
6. Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des
Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum
Dienstort),
7. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, dass der Beschäftigte
mit der Abordnung einverstanden ist;
8. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;
9. Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus;
10. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, soweit es sich nicht um
Beschäftigte handelt, bei deren Einstellung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats
nach Nummer 1 ausgeschlossen ist;
12. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub
oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung;
13. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten;
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14. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als
drei Monaten.
2Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten (Satz 1 Nr. 13)
wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten
Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.