Mitwirkungsrechte des ÖPR:

Art. 76


(1) 1Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen
sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs;
2. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;
3. Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen
Beamten, wenn dem Disziplinarverfahren eine auf den gleichen Tatbestand gestützte Disziplinarverfügung
nicht vorausgegangen ist;
4. Verlängerung der Probezeit
5. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-
rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten
selbst beantragt wurde;
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand und bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit;
7. allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten;
8. Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen,
9. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern;
10. Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen.